AGB

Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Allgemeinen Liefer-, Leistungs-und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend Kunden genannt)

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Verträge über Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen des Deutschen Lichtkontors GmbH. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Der Kunde erkennt unsere ALVB über den gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehung an.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden erkennen wir nicht an, außer das Deutsche Lichtkontor hat diesen ausdrücklich in Schriftform zugestimmt. Tritt dieser Fall ein, so werden die entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbeziehungen Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

3. Mündliche Absprachen und / oder Vereinbarungen, insbesondere durch unsere Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiter oder Monteure, erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung eine Rechtsverbindlichkeit.

4. An Angeboten, Lichtplanungen und andere Unterlagen, welche der Kunde durch Mitarbeiter des Deutschen Lichtkontors ausgehändigt bekommt, behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur durch unsere Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte eine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht auf Herausgabe aller Unterlagen vor.

II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, jedoch eine schriftliche Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder Erbringung einer sonstigen Leistung annehmen können.

2. Die von uns vorgegebenen Angaben über Abmessungen und Gewicht, ebenso wie Abbildungen, Zeichnungen und andere Angaben in Katalogen, Datenblättern und Preislisten beinhalten nur Näherungswerte und sind daher unverbindlich. Jedoch müssen diese handelsüblich und für den Kunden zumutbar sein, die Qualität und Funktion darf nicht beeinträchtigt werden. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung der Ware zu einem definitiven Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies durch uns schriftlich erfolgt. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab.

3. Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik oder auf Vorgaben des Gesetzesgebers oder von Genehmigungsbehörden zurückzuführen sind, bleiben uns vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sie ändern nichts an der vereinbarten Beschaffenheit des beauftragten Liefergegenstandes.

4. Produkte, die uns nach Zeichnung oder Mustern vom Kunden in Auftrag gegeben werden, unterliegen der Verpflichtung des Kunden evtl. Schutzrechte Dritter zu prüfen und nicht zu verletzen. Wird uns bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht eine Fertigung untersagt oder kann das Produkt wegen der Verletzung des Schutzrechtes nicht verwandt werden, sind wir berechtigt - ohne die Rechtslage zu prüfen und unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund - die Herstellung und Lieferung bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen, mindestens in Höhe von 15 % des Rechnungswertes für das bestellte Produkt. Der Besteller stellt uns bereits jetzt von Schadensersatz und sonstigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Rechtsinhabern, auf erstes Anfordern frei. Zum Umfang des Schadens gehören auch solche Kosten, die uns durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Versand und Aufrechnung

1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, einschließlich der von uns verwandten Standartverpackung und werden in Euro berechnet hinzukommend der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird. Spezialverpackungen oder Umverpackungen sowie spezielle Kleinverpackungen werden dem Kunden berechnet.

2. Haben wir die Montage oder Aufstellung der Ware übernommen und es wurde nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung noch alle erforderlichen Nebenkosten wie: Transport- und Reisekosten, Versicherungen sowie eine mögliche Auslösung.

3. Bei Aufträgen / Lieferungen die einen Gesamtwert von 150,00€ unterschreiten, berechnen wir unseren Kunden einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 12,50€.

4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gesamtpreis per Vorkasse oder sofort nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zu entrichten. Der Kunde gerät umgehend in den Zahlungsverzug sollte er die vorgenannte Frist nicht einhalten.

5. Sofern nichts anderes vereinbart, werden ab 15.000,00€ Rechnungsbetrag 50% der Gesamtsumme als Vorauszahlung zu leisten. Erst nach Zahlungseingang wird der Auftrag bearbeitet.

6. Stellt der Kunde seine Zahlungspflicht ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet, so wird umgehend die Gesamtforderung fällig.

7. Sonderanfertigungen sind Modifizierungen von Leuchtentypen / Leuchten-Anlagen sowie eigens angefertigte Kundenzeichnungen. In diesem Fall sind 50% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung zu zahlen.

8. Für unsere Spezialverpackung bringen wir 1%, max. 50,00€, für Innenverpackung 1%, max. 15,00€ und für Versicherung 0,5%, max. 25,00€, des jeweiligen Netto-Auftragswertes in Anrechnung.

9. Für eine mögliche Rücknahme von Verpackungsmaterial gelten besondere schriftliche Vereinbarungen.

10. Der Kunde kann nur Forderungen aufrechnen, welche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung und Lieferbedingungen

1. Sofern kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb von 12 Wochen ab schriftlicher Auftragsvergabe, jedoch unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der sonstigen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat.

2. Die Lieferfrist verlängert sich, durch von uns nicht zu vertretende Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt wie Krieg, Unwetter, Streik, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Materialmangel, behördliche Anordnungen, Zollbeschau und andere unabwendbare Ereignisse, um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn diese genannten Umstände bei Zulieferern eintreten oder unsere Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllen.

3. Sofern es dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt Teillieferungen zu erbringen.

4. Wird die Anlieferung der Ware durch den Kunde verweigert oder ist keine vom Kunde bezeichnete Person zum vereinbarten Termin an dem vorgegebenen Ort anwesend, tritt der Kunde in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Weiterhin hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung erfolgt.

5. Der Kunde darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

V. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der benötigten Hilfs- und Fachkräfte, Baustoffe und Werkzeuge gehen zu Kosten des Kunden.

2. Alle benötigten Bedarfsgegenstände und –stoffe die zur Demontage und Montage notwendig sind, wie Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen gehen zu Kosten des Kunden.

3. Der Kunde kümmert sich um die Bereitstellung von geeigneten Arbeits-und Aufenthaltsräumen, von etwa erforderlicher Schutzkleidung, angemessene Sanitäre Anlagen, von Lageplänen über Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie von etwa notwendigen statischen Angaben sowie Wirkschaltpläne.

4. Der Kunde hat zum Schutz unseres Besitzes sowie des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, welche er selbst zum Schutz seines eigenen Besitzes ergreifen würde.

5. Mit Beginn der Aufstellung und / oder Montage müssen sich alle Bedarfsgegenstände und –stoffe an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Der Kunde ist verpflichtet, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann.

6. Eintretende Verzögerungen bei der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme welche auf die nicht eingehaltene Mitwirkungspflicht des Kunden zurückzuführen sind, so trägt der Kunde die hierfür anfallenden Mehrkosten des Montagepersonals und mögliche Reisekosten von unseren Mitarbeitern.

7. Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals unverzüglich zu Bescheinigen, gleiches gilt für die Beendigung der Aufstellung oder der Montage, sowie der Inbetriebnahme.

8. Wird durch uns nach Fertigstellung eine Abnahme der Aufstellung, Montage oder Lieferung verlangt, so muss der Kunde innerhalb von zwei Wochen dies ermöglichen. Sollte die Zweiwochenfrist durch den Kunden nicht eingehalten werden oder die Anlage – gegebenenfalls nach Abschluss einer Testphase – in Gebrauch genommen werden, so gilt die Abnahme als mängelfrei abgeschlossen.

VI. Mängel und Untersuchungspflicht

Der Kunde hat nach Erhalt der Lieferung umgehend eine vollständige Prüfung der Ware durchzuführen und mögliche Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb von 5 Werktagen bei uns angemahnt sein, Grundlage ist der §377 HGB. Durch eine Mängelrüge muss uns der Kunde unverzüglich eine Lieferungsbeschau ermöglichen. Führt der Kunde innerhalb der genannten Frist keine Prüfung durch oder be- und verarbeitet stattdessen die Ware, so verliert er jeden Anspruch auf Gewährleistungen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und wir über den Mangel schriftlich und fristgerecht informiert sind.

2. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde. Wir können die Nachbesserungen verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Kaufpreis übersteigen.

3. Führt die Nachbesserung nicht zum gewünschten Ergebnis, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktrittsrecht oder Minderung zu verlangen.

4. Bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche, gleiches gilt für unwesentliche Farbabweichungen und Abmessungen der Ware. Eine Gewährleistungspflicht durch uns besteht nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Betriebsanleitungen durchgeführter Montage, Inbetriebsetzung, Pflege, Wartung und normaler Beanspruchung eingetreten ist.

5. Auf natürlichen Verschleiß, Korrosion einzelner Bauteile oder unsachgemäße Reparaturen und / oder eigens durchgeführten Umbauten besteht keine Gewährleistung.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes bzw. der von uns erbrachten Arbeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit unterliegen Ansprüche einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung des Produkthaftungsgesetzes.

8. Wenn nicht anderweitig in unseren AGB´s geregelt, sind mögliche Schadenersatzansprüche des Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Schäden

1. Wir sind haftbar nach den gesetzlichen Bestimmungen, dies setzt aber voraus, dass wir schuldhaft wesentliche Bestandteile unserer Vertragspflicht verletzt haben; jedoch ist auch in diesem Fall die Schadensersatzhaftung nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine eindeutige Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine bestehende Pflicht bezieht, welche dem Kunden vertraglich zugesichert wurden.

2. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Für die Verjährung aller Ansprüche, welche nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Diese beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

4. Sollte eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, so gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gesamte gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Deutschen Lichtkontors bis der Kunde alle, aus der Geschäftsbeziehung, bestehenden Ansprüche erfüllt hat. Bis zur gesamten Erfüllung unserer Ansprüche gegenüber dem Kunden darf die Ware nicht verpfändet, weiterveräußert, weiterverarbeitet und/oder als Sicherungsübereignung überlassen werden. Ausnahmen zur Weiterverarbeitung und/oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung zwischen dem Deutschen Lichtkontors und dem Kunden.

2. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis alle benötigten Materialien und zur Erstellung benötigte Werkzeuge sowie sämtliche Forderungen vom Kunden erfüllt sind. Dies bleibt jedoch unberührt, sollte mit dem Kunden eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen sein.

3. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Pflichten oder gerät er in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt von dem bestehenden Vertrag zurückzutreten, dies setzt voraus, dass der Kunde nach angemessener Fristsetzung / Mahnung seiner Pflichten nicht nachkommt.

4. Sollte es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an unserer Vorbehaltsware kommen, so hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Kunde hat gegenüber den Dritten die Pflicht auf die bestehenden Rechte an der Ware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Kunde ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Wasser-, Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern daraus Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde dies rechtzeitig durchführen und die anfallenden Kosten übernehmen.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sobald es sich beim Vertragspartner / Kunden des Deutschen Lichtkontors GmbH um einen Kaufmann, eine juristische Person oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bestehenden Vertragsverhältnissen der Sitz des Deutsches Lichtkontor GmbH in Glauchau (Sachsen). Deutsches Lichtkontor GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners/ Kunden zu klagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

3. Unsere AGB´s bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Vertragsparteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der gesetzliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Sollte bei der Durchführung eines Vertragsverhältnisses sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, so wird im gleichen Maße verfahren wie bei ungültigen Klauseln. Fehlende Leistungs- oder Zeitbestimmungen werden immer durch das gesetzlich zulässige Maß festgelegt.

4. Nur die deutsche Version unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Diese hat Vorrang vor allen anderen Übersetzungen und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.